Wenn ein Projekt umgesetzt wird, beispielsweise ein Neubau oder eine Sanierung, dann muss das nach gewissen Qualitätsstandards passieren.
Ist das nicht der Fall, spricht man im Rechtswesen von einem Mangel. Der Auftraggeber hat einen Anspruch auf ein mangelfreies Werk. Zusätzlich kann aus einem Mangel ein Schaden entstehen, also eine Beeinträchtigung des Werkes. Ein Beispiel sind mangelhaft umgesetzte Dampfsperren, durch deren undichte Stellen Feuchtigkeit in ein Bauteil eindringt. Nach einer gewissen Zeit ist soviel Feuchtigkeit in das Bauteil eingedrungen, dass die Dämmwirkung verloren geht oder Schimmelbefall entsteht oder Teile des Tragwerkes beschädigt werden.
Solche Fälle sollten unbedingt vermieden werden, da sie, wenn sich die Parteien nicht einigen können, vor Gericht entschieden werden müssen. Und Baustreitigkeiten sind für alle Betroffenen mit hohen finanziellen Risiken verbunden und darüber hinaus sehr belastend. Sie dauern im Schnitt über 5 Jahre Verhandlungszeit.
Da der Gesetzgeber jedoch nicht die Kompetenz haben kann (und auch nicht die Absicht hat), die Konstruktion und Technik im Bauwesen im Detail zu definieren, wird als Anforderung sehr häufig die Umsetzung nach anerkannten Regeln der Technik definiert.
Dieser Begriiff meint die höchste Stufe der Qualitätsstandards, die sich aus der folgenden Entwicklung einer Technologie oder einer konstruktiven Konzeptes ergibt:
1. Stand der Wissenschaft: Eine Theorie ist veröffentlicht und wird nach einer Diskussion in wissenschaftlichen Kreisen weitestgehend anerkannt.
2. Stand der Technik: Eine Konstruktion oder Technologie wird gebaut und kann in Laborversuchen ihre Qualität nachweisen. Auch beim Markteintritt gilt diese noch als Stand der Technik. Auch eine Norm, die sich mit Berechnungsverfahren, Konstruktionsdetails oder Anforderungen befasst und veröffentlicht wird, hat zunächst diesen Stand.
3. Allgemein anerkannte Regel der Technik: Wenn ein Produkt, eine Konstruktion oder eine veröffentlichte Schrift in der Praxis eine ausreichend lange Zeit umgesetzt wird, und keine grundsätzlichen Beanstandungen vorliegen, wird der Qualitätsstandard der anerkannten Regel der Technik erreicht.