EEWärmeG

Das EEWärmeG (Erneuerbare Energien Wärme Gesetz) reguliert, wieviel erneuerbare Energien bei der Wärmeversorgung von Neubauten zum Einsatz kommen müssen.

 

Es ist 2009 in Kraft getreten mit dem Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien speziell bei der Wärmeerzeugung bis 2020 auf 14 % zu erhöhen.

 

/// Bild: Wärmemix: Quellenangabe: "Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V. (FNR)" ///

 

Den Gesetzestext in der aktuellen Fassung finden Sie hier.

 

 

Anwendungsbereich

 

Alle privaten Neubauten (Wohn- und Nichtwohngebäude), abgesehen von:

 

- Gebäude zur Tierhaltung

- Unterirdischen Bauten

- Gebäude, die aufgrund ihrer Nutzung offen gehalten werden müssen

- Gewächshäuser

- Zelte

- Gebäude mit einer Nutzungsdauer von weniger als 2 Jahren und fliegende Bauten

- Gotteshäuser

- Wohngebäude, die weniger als 4 Monate im Jahr geheizt werden

- Nichtwohngebäude mit einer Innentemperatur von weniger als 12 °C

- Nichtwohngebäude, die weniger als 4 Monate geheizt und 2 Monate gekühlt werden

 

Zusätzlich Gebäude in öffentlicher Hand, wenn sie grundlegend renoviert werden.

 

 

Anforderungen

 

Es gibt unterschiedliche Arten von erneuerbare Energien, mit denen Wärmeenergiebedarf nach dem EEWärmeG erfüllt werden kann:

Art der Wärmegewinnung Anteil am Wärmeenergiebedarf

Solare Strahlungswärme

(Solarthermie)

15 %, gilt als erfüllt, wenn:

- Bei Wohngebäuden 0,04 m² Kollektorfläche pro m² Nutzfläche installiert werden

- Bei Nichtwohngebäuden 0,03 m² Kollektorfläche pro m² Nutzfläche installiert werden

Biomasse, gasförmig 30 %
Biomasse, flüssig 40 %
Biomasse, fest 50 %

Geothermie & Umweltwärme

(Wärmepumpen)

50 %
Ersatzmaßnahmen

50 % durch technische Abwärme

50 % durch Kraft - Wärme - Kopplung

15 % durch Einsparungen (EnEV minus 15% Primärenergie)

Fernwärme, wenn deren Erzeugung zu 50 % aus Abwärme oder zu einem maßgeblichen Anteil aus erneuerbaren Energien realisiert wird

Die Kombination von Maßnahmen ist anteilig zulässig. Beispiel: Der Wärmeenergiebedarf wird zu 7,5 % durch Solarthermie und zu 25 % durch Wärmepumpen gedeckt.

 

 

Mehrere Gebäude

 

Die Zusammenlegung von mehreren Gebäuden im räumlichen Verbund und Gebäuden von Eigentümergemeinschaften ist zulässig, solange eine ausreichende durchschnittliche Deckung erreicht werden kann.

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© Christoph Mevenkamp