KWK - Gesetz

Anlagen zur Kraft - Wärme - Kopplung (KWK) erzeugen Wärme und Strom. In der Gebäudewirtschaft werden sie auch als BHKW bezeichnet.

 

Das Gesetz ist 2002 erstmalig in Kraft getreten mit dem Ziel, stromseitig eine Nettoerzeugung von 120 Terrawattstunden bis 2050 durch KWK Anlagen zu erreichen.

 

 

Verhältnis zum EEG

 

Das Erneuerbare - Energien - Gesetz (EEG)  erwähnt in §11 explizit, dass KWK Einspeisung gleichrangig ist.

 

BHKW können sowohl einzelne Gbäude, wie auch Gebäudeverbünde oder Eigentümergemeinschaften versorgen, und sind in diesem Sinne Anlage zur Nutzung von erneuerbaren Energien gleich gestellt.

 

 

Vergütung von erzeugtem Strom

 

Die Vergütung des erzeugten Stroms funktioniert nach folgenden beiden Möglichkeiten:

 

- nach einem Festpreismodell

- mittels Direktvermarktung

 

 

Vergütung nach Festpreismodell

 

Die Vergütung nach einem Festpreis einer KWK - Anlage setzt sich aus drei möglichen Anteilen zusammen:

 

1. Der übliche Preis

Als der durchschnittliche Strompreis für die Grundlastversorgun aus den Daten des letzten Quartals. Die Entwicklung seit 2006 finden Sie hier.

 

Im Q4/2016 lag der Preis bei 3,8 ct / kWh.

 

2. Zuschlag für effiziente Anlagen

Der Zuschlag wird für bestimmte, hocheffiziente KWK - Anlagen gewährt, deren Zulassung sich das Bafa vorbehält. Die Höhe und Dauer der Zuschläge nach Größe ist dann für Neuanlagen wie folgt:

KWK Anlage

Einspeisevergütung

und -dauer

   

bis 20 kWel

- 4800 € Einmalzahlung als Investitionszuschuss

Für 60000 Betriebsstunden

- 8 ct / kWH für Einspeisung

- 4 ct / kWh für Eigenverbrauch

20 - 50 kWel

Für 60000 Betriebsstunden

- 8 ct / kWH für Einspeisung

- 4 ct / kWh für Eigenverbrauch

50 kWel - 2 MWel

Für 30000 Betriebsstunden

- Einspeisung: Staffelung 8...4,4 ct / kWH

- Eigenverbrauch: Gestaffelt nach Unternehmensgröße

> 2 MW el

Für 30000 Betriebsstunden

- Einspeisung: Staffelung, ab 2 MWel 3,1 ct / kWh

- Eigenbedarf: Staffelung nach Unternehmensgröße

 

- Modernisierte Anlagen profitieren ebenfalls, allerdings nach einem anderen Zuschlagemodell.

- Für besonders CO2 sparende Anlagen, beispielsweise, beim Ersatz von Kohlestromerzeugung, werden weitere Zuschläge gewährt

 

3. Vergütung der vermiedenen Netzkosten

Diese liegen in der Praxis bei 0,4...1,5 ct / kWh, die dem Netzbetreiber in Rechnung gestellt werden können. Der Betreiber hat diese Kosten als "vorgelagerte Netzkosten" auszuweisen.

 

4. Gesamtvergütung

 

Einspeisevergütung: 3,8 ct / kWh + 8 ct / kWh + 0,4...1,5 ct / kWh = 11,68...12,78 ct / kWh

Zuschuss bei Eigennutzung: 4 ct / kWh (zusätzlich zur Einsparung von ca. 25 ct / kWh)

 

Direktvermarktung

 

Die Direktvermarktung des eingespeisten Stromes an der Strombörse ist ab einer größe von 100 kWel Pflicht (ab Inbetriebnahme 1.1.2016). Dabei tritt ein Zwischenhändler auf, der den Strom handelt und dabei nicht mehr zum "üblichen Preis" handelt (siehe oben), sondern direkt. Die Zuschläge bleiben bestehen.

 

 

KWK Umlage

 

Die KWK - Umlage funktioniert nach dem gleichen Mechanismus, wie die EEG - Umlage. Sie spielt aufgrund ihrer recht geringen Gesamthöhe in der öffentlichen Debatte bisher nur eine geringe Rolle.

Mehr Informationen finden Sie hier.

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© Christoph Mevenkamp