EnEV

Die EnEV ist 2002 eingeführt worden und hat die alte Wärmeschutzverordnung und die Heizungsanlagenverordnung abgelöst. Sehr umfangreiche und überwiegend aktuelle Informationen finden Sie unter:

 

EnEV - Online

 

Den Gesetzestext in der aktuellen Fassung finden Sie hier.

 

Historische Entwicklung des Wärmeschutzes in Deutschland

 

/// Bild Historische Entwicklung ///

 

Mehr Informationen finden Sie hier.

 

Ziele

 

Die EnEV ist die Folge aus mehreren EU Verordnungen, die einen klimaneutralen Gebäudebestand von 2050 zum Ziel haben. Zur Klimaneutralität stehen grundsätzlich zwei Instrumente zur Verfügung:

 

1. Versorgung des Primärenergiebedarfs durch regenerative Energien

2. Kompensaton des CO2 Auststoßes durch Aufforstung und ähnliche Klimaschutzprojekte

 

 

Übersicht

 

Die EnEV gliedert sich wie folgt:

 

/// Bild: Gliederung EnEV

 

Wenn Sie ein Wohngebäude errichten oder sanieren, finden sie die gesetzlichen Anforderungen unter:

 

- EnEV für Wohngebäude

 

Für das Errichten oder Sanieren von gelten folgende gesetzliche Bestimmungen:

 

- EnEV für Nichtwohngebäude

 

Neben Wohn- und Nichtwohngebäuden gibt es auch Mischgebäude. Dabei gilt eine Gebäude als Mischgebäude, wenn eine Gebäude eine überwiegende Wohn- und eine überwiegende Nichtwohnnutzung in einem Gebäude gleichzeitig gegeben sind, und jeweils mehr als 10 % der Nutzfläche beansprucht.

Der Wärmeschutzsachverständige hat die unterschiedlichen Nutzungen nach EnEV getrennt zu betrachten.

 

 

Nachrüstpflichten

 

- Austausch von Heizkesseln, die älter als 30 Jahre sind, abgesehen von wenigen Ausnahmen

- Heiß- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen müssen gedämmt werden

- Dämmung der obersten Geschossdecke gegen unbeheizte, zugängliche Dachräume, wenn sie den Mindestwärmeschutz nicht erfüllen

 

 

Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien

 

Der durch erneuerbare Energien erzeugte Strom darf vom Endenergiebedarf abgezogen werden, wenn

 

- die Erzeugung in unmittelbarer Nähe (räumlicher Zusammenhang) vom Gebäude erzeugt wird

- er größtenteils für das Gebäude selbst genutzt wird

 

 

Geltungsbereich

 

Ausgenommen von der EnEV sind u.a. die folgenden Gebäudearten:

 

- Gebäude zur Tierhaltung

- Unterirdischen Bauten

- Gebäude, die aufgrund ihrer Nutzung offen gehalten werden müssen

- Gewächshäuser

- Gebäude mit einer Nutzungsdauer von weniger als 2 Jahren und fliegende Bauten

- Gotteshäuser

- Wohngebäude, die weniger als 4 Monate im Jahr geheizt werden

- Nichtwohngebäude mit einer Innentemperatur von weniger als 12 °C

- Nichtwohngebäude, die weniger als 4 Monate geheizt und 2 Monate gekühlt werden

 

 

Energieausweise (Stand Januar 2017)

 

Angaben und Form des Ausweises

 

Gesetzlich vorgeschrieben sind:

 

- Art des Ausweises

- Endenergiebedarf nach Nutzungsart

- Energieträger

- Effizienzklasse entsrechend einer Farbskala

- Baujahr

 

/// Bild: Farbskala ///

 

Arten von Ausweisen

 

1. Ein Verbrauchsausweis ermittelt den Primärenergiebedarf anhand von Verbrauchsabrechnungen für Heizung und Warmwasser anhand der letzten 3 Jahre. Diese Art ist mit wenig Aufwand zu erstellen und daher günstig.

2. Ein Bedarfsausweis ermittelt den Bedarf eines Gebäudes anhand eines genormten physikalischen Modells. Das Verhalten der Bewohner wird nicht berücksichtigt.

Der Aufwand ist höher, die Aussagen sind dafür vergleichbar mit anderen Gebäuden, was für Käufer von Gebäuden aussagekräftiger ist.

 

/// Bild: Vergleich Verbrauchs- und Bedarfsausweis ///

 

Wann muss ein Energieausweis vorgelegt werden?

 

- Beim Neubau

- Bei Vermietung oder Verkauf

- in öffentlichen Gebäuden (>250 m² Nutzfläche) müssen Ausweise jederzeit sichtbar sein

- auf Verlangen der zuständigen Baubehörde

 

Welche Gebäude sind ausgenommen?

 

- Gebäude, die privat genutzt werden und für die seit dem 1.10.2007 kein Bauantrag mehr gestellt worden ist.

- Baudenkmäler

- Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche

- Für Immobilien, die bereits vollständig vermietet waren, bevor die Pflicht eingeführt worden ist:

- 01.07.2008, wenn die Immobilie bis 1965 fertig gestellt wurde

- 01.01.2009, wenn die Immobilie ab 1966 fertig gestellt wurde

 

Wann ist ein Verbauchsausweis ausreichend?

 

- Bei vermieteten Bestandsimmobilien mit mehr als 5 Wohneinheiten. Die Begründung seitens des Gesetzgebers ist, dass sich in vermieteten Immobilien mit mehr als 4 Wohneinheiten das Nutzerverhalten so mittelt, dass ein Verbrauchsausweis ausreichend genaue Aussagen liefert.

- Bei vermieteten Immobilien, die bereits die bereits die Vorgaben der Wärmeschutzverordnung von 1977 einhalten

 

Wann ist ein Bedarfsausweis notwendig

 

Sie haben immer die Wahlfreiheit einen Bedarfsausweis ausstellen zu lassen. In folgenden Fällen ist ein Bedarfausweis vorgeschrieben:

 

- Für alle Neubauten

- Für Bestandsgebäude, für die kein Verbrauchsausweis zulässig ist

 

 

Ausnahmen und Befreiungen

 

Vollständige Ausnahmen

Vollständig Ausgenommen sind:

 

- Denkmäler

- Gebäude, die CO2 Einsparungen auf andere Weise nachweislich erreichen können, wenn die zuständigen Behörden dem zustimmen

 

Sonderregelung

 

- Kleine Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche müssen nur die Bauteilanforderungen von Bestandsgebäuden erfüllen

 

Befreiung von bestimmten Anforderungen

Die EnEV steht nach §25 unter dem Vorbehalt der Wirtschaftlichkeit. Demnach müssen die geforderten Maßnahmen nicht umgesetzt werden, wenn während üblicher Nutzungsdauern die Investitionen nicht durch Einsparungen erwirtschaftet werden können.

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© Christoph Mevenkamp