EEG (Erneuerbare Energien Gesetz)

Das EEG regelt die Einspeisung mittels erneuerbaren Energien erzeugtem Strom in das Stromnetz. Das Instrument dafür ist die Einspeisevergütung.

 

Im Gegensatz dazu regelt das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG) die Anforderungen ei der Wärmeerzeugung in der Gebäudewirtschaft.

 

Das EEG ist im Jahr 2000 in Kraft getreten, mit folgenden Zielsetzungen:

 

- Nachhaltige Stromversorgung (die Schaffung von zukunftssicherer Energieversorgung für folgende Generationen)

- Größere Unabhängigkeit von äußeren Einflüssen

- Weiterentwicklung der notwendigen Technologien

- Schonung fossiler Resourcen

 

Die Auswirkungen des Gesetzes lassen sich gut anhand der Entwicklung des Strommixes in Deutschland nachvollziehen.

 

/// Bild: Strom Mix Deutschland ///

 

Gesamtziele der Fassung von 2014 sind:

 

- 2025: 40...45 %

- 2035: 55...60 %

 

 

Gesetzliche Modelle zur Entwicklung des Marktes von erneuerbaren Energien

 

Mengenmodelle

 

1. Quotenmodell

Beim Quotenmodell wird die Menge an erneuerbaren Energien von Erzeugern festgelegt. Tritt also ein Erzeuger am Markt auf, sagt der Gesetzgeber: "Gerne, wenn deine Gesamterzeugung gewisse Quoten an erneuerbaren Energien erfüllt." Der Erzeuger muss sich also ein Portfolio zusammenstellen, dass er diese Quoten erfüllt. Dazu könnte er auch beispielsweise auf Hausbesitzer zugehen und deren Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (z.B. Photovoltaik) abnehmen.

 

2. Ausschreibungsmodell

Der Gesetzgeber schreibt eine gewisse Strommenge aus. Sagt also: "Ich glaube, dass ein Erzeuger die Menge X an Strom gut am Markt unterbringen kann." Wenn ein Investor also die Erzeugung finanziert, bekommt er für diese Menge X eine Abnahmegarantie über einen bestimmten Zeitraum. Der Preis ist nicht festgelegt.

 

Preismodell - Feste Einspeisevergütung

 

Jeder Erzeuger bekommt einen festen Preis X über einen Zeitraum von 20 Jahren (Wasserkraft teils 15 Jahre) ab der Inbetriebnahme für jede erzeugte Kilowattstunde. Dieses Modell hat zwar keinen direkten Einfluss auf die Menge von erneuerbaren Energien im Gesamtmarkt, soll aber potentielle Marktteilnehmer durch Planungssicherheit motivieren, in den Markt einzutreten. Dieses Modell ist im EEG in Deutschland verankert und mittlerweile auch international das mit Abstand häufigste Modell. Es wird international mittlerweile auch in Einzelfällen für herkömmliche Energien eingesetzt, um die Betreiber vor unkalkulierbaren Finanzierungsrisiken zu schützen.

 

Natürlich gibt es viel Kritik an diesem Modell, da der Preiseingriff gegen die freie Marktwirtschaft verstößt. Ebenso kann man die Vergütung als Subvention begreifen.

Befürworter hingegen stehen auf dem Standpunkt, dass in der Energiewirtschaft niemals ein völlig freier Markt entstehen kann und soll und der Staat hier zu einem stärkeren Eingriff berechtigt ist. Und da ist die feste Einspeisevergütung ein Mittelweg, um zumindest den Anbietern die freie Entscheidung zu überlassen, zu Festpreisen am Markt teilzunehmen.

 

Freie Marktteilnahme - Direktvermarktung

 

Seit 2001 ist es nach dem EEG auch möglich, als Erzeuger direkt am Markt anzubieten und an interessierte Stromkunden zu verkaufen. Die Preisbildung ist frei, der Gesetzgeber bietet optional zu gewissen Bedingungen eine Marktprämie an. Bisher ist nur ein kleiner Teil des gehandelten Stroms in der Direktvermarktung, weshalb hier nicht näher darauf eingegangen werden soll.

 

Mehr Informationen finden sie hier.

 

Rahmenbedingungen bei der Einspeisung

 

Die rechtlich geregelten Pflichten im EEG betreffen das Verhältnis zwischen Erzeuger, Netzbetreiber und Endverbrauchern.

 

In der folgenden Tabelle sind diese Zusammenhänge stark vereinfacht zusammengefasst.

Teilnehmer Pflichten

Erzeuger

- Kohlekraftwerksbetreiber

- Betreiber eines Winkraftparks

- BHKW Betreiber

- Hausbesitzer mit Photovoltaikanlage

Muss den Strom einspeisen, sofern er nicht direkt selbst genutzt wird

Netzbetreiber

- Betreiber von Übertragungsnetzen (überregional)

- Betreiber von Verteilnetzen (regional)

1. Verteilnetzbetreiber (Abnahme vom Erzeuger)

Muss den angebotenen Strom zur festen Einspeisevergütung in sein Netz aufnehmen und das Netz entsprechend ausbauen.

Mit folgender Priorität

- EE oder KWK

- mit fossilen Brennstoffen erzeugter Strom (außer KWK)

 

2. Übertragungsnetzbetreiber

- Nimmt den Strom vom regionalen Verteilnetzbetreiber auf

- Verkauft ihn an der Börse in Leipzig an einen Verteilnetzbetreiber, der zu dem Zeitpunkt Bedarf hat

 

3. Verteilnetzbetreiber (Lieferung an Endkunden)

- Liefert den Strom an Endkunden zu dem Preis:

Kaufpreis (Börse) + EEG-Umlage + Gewinn

Endkunde

- Hausbesitzer

- Mittelstand

- Industrie

- Nimmt den Strom zum Endpreis ab

- Industrie und Gewerbe können bei der Bafa Ermäßigung der EEG - Umlage gewährt bekommen (stromintensive Produktion)

 

Feste Einspeisevergütung

 

In der folgenden Tabelle sind die Grenzwerte der Einspeisevergütungen angegeben[1], die sich meistens nach Standort und Größe bemessen (Je größer die Anlage, desto weniger Einspeisevergütung). Hinzu kommen noch gewisse Zuschläge beispielsweise für sehr effiziente Technologien, die hier allerdings nicht erfasst sind.

  Solarstrom Windkraft[2] Biomasse Geothermie Wasser
  ct / kWh
2000 50,6...48,1 9,1...6,2 10,2...8,7 15,0...7,2 9,7...3,5
2009 31,9 9,2...5,0 11,7...7,8 16,0...10,5 12,7...3,5
2016 12,7...8,5 8,5...4,7 13,4...5,7 25,0 12,7...3,4

[1] Ohne Gewähr auf Richtigkeit oder Vollständigkeit

[2] Onshore

 

 

EEG - Umlage

 

Die EEG - Umlage setzt sich etwas vereinfacht folgendermaßen zusammen:

 

EEG - Umlage Gesamt = Verkauserlöse aller Netzbetreiber - Summe der gesamten Einspeisevergütung

 

EEG - Umlage pro kWh = EEG - Umlage Gesamt / Summe aller gelieferten Kilowattstunden

 

Dazu kommen noch der Ausgleich zum Vorjahr und eine Liquiditätsreserve.

 

In der folgenden Tabelle ist die Entwicklung der Einspeisevergütung gegeben.

Jahr Umlage
  ct / kWh
2003 0,41

2005

0,68
2007 1,02
2009 1,13
2011 3,53
2013 5,28
2015 6,17
2017 6,88

Die Kritik an der EEG - Umlage hängt im wesentlichen zusammen mit dem dauerhaften Anstieg auf ein Niveau, das der Einspeisevergütung entspricht. Die Frage, die sich aufdrängt, ist, warum eine Umlage auf die Gesamtheit der Verbraucher ein Niveau erreicht, das als Vergütung nur einem Teil der Markteilnehmer zugute kommt. Das verzwickte daran ist die zeitliche Verzögerung. Die hohen Einspeisevergütung zur Anfachung des Marktes, schlagen jetzt neben den mittlerweile angepassten Vergütungen zu Buche, so dass die Betreiber, die sehr früh in Anlagen investiert haben, belohnt werden. Das Problem wird damit zwar mit der Zeit automatisch abgemildert werden, sorgt aber momentan für erheblichen Unmut bei den Stromkunden.

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© Christoph Mevenkamp